Allgemeine Geschäftsbedingungen für Einlieferer und Verkäufer
1. Das Auktionshaus Rotherbaum OHG (in Folge „Versteigerer” oder „Auktionshaus”) versteigert die umseitig aufgeführten Gegenstände in einer öffentlichen Versteigerung im Namen und für Rechnung des Einlieferers, der unbenannt bleibt.
2. Der Einlieferer bestätigt mit seiner Unterschrift, dass er Eigentümer oder zum Verkauf ermächtigter Verfügungsberechtigter ist. Die eingelieferten Gegenstände sind kein unrechtmäßig erworbener Besitz und nicht durch Rechte Dritter belastet.
3. Der Einlieferer hat den Versteigerer wegen aller, nicht auf einem Verschulden des Versteigerers selbst beruhender Ansprüche, die aus irgendeinem Grund aus Anlass der Versteigerung erhoben werden können, schadlos zu halten. Jegliche Haftung des Versteigerers, gleich aus welchem Grund, für Schäden am Versteigerungsgut - Beschädigung oder Zerstörung - ist ausgeschlossen, es sei denn, dem Versteigerer sei Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen. Dieser Haftungsausschluss gilt auch zugunsten des Personals oder beauftragter Dritter des Versteigerers.
a) Solange Kataloginhaber, Auktionsteilnehmer und Bieter sich nicht gegenteilig äußern, versichern sie, dass sie den Katalog und die darin abgebildeten Gegenstände aus der Zeit des Dritten Reiches nur zu Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken erwerben (§§ 86a, 86 Strafgesetzbuch). Der Versteigerer und der Einlieferer bieten und geben diese Gegenstände nur unter diesen Voraussetzungen an bzw. ab.
4. Für alle von ihm gemachten Angaben - insbesondere Zuschreibungen, Material - oder Altersangaben übernimmt der Einlieferer die Gewährleistung und Haftung gegenüber dem Käufer. Die Sachen sind gebraucht. Der Einlieferer steht dem Auktionshaus Rotherbaum in entsprechender Anwendung des Kaufrechts für alle Sach- und Rechtsmängel ein. Dabei beginnt die Verjährungsfrist mit dem Zuschlag an den Ersteigerer.
5. Der Einlieferer zahlt an den Versteigerer eine Verkaufsprovision. Diese bemisst sich am Zuschlagpreis des Objektes bzw. in Ermangelung eines Zuschlages bei einer Auktion am Verkaufspreis im „Freien Verkauf“ und beträgt:
22% für Objekte mit einem Zuschlags- oder Verkaufspreis unter Euro 1000,-
20% für Objekte mit einem Zuschlags- oder Verkaufspreis zwischen Euro 1000,- und Euro 4999,-
18% für Objekte mit einem Zuschlags- oder Verkaufspreis von Euro 5000,- und aufwärts.
Auf die Verkaufsprovision wird die aktuell gültige gesetzliche Mehrwertsteuer erhoben.
Im Falle des Nichtverkaufs von eingelieferten Gegenständen ist keine Provision zu zahlen. Die eventuell gemäß § 26 Abs. 1 UrhG anfallende Folgerechtsabgabe (in Höhe von bis zu 4% des Erlöses für das Kunstwerk) ist vom Einlieferer zu zahlen und wird im Zweifel vom Verkaufserlös einbehalten und an die Bild- Kunst Verwertungsgesellschaft abgeführt. Ein Auftraggeber, der Gewerbetreibender ist, verpflichtet sich, die Mehrwertsteuer aus den für ihn getätigten Verkäufen selbst abzuführen.
6. Bis zum Ablauf von 1 Monat nach dem Auktionstermin ist der Einlieferer an den Vertrag gebunden. Wird der Vertrag auf Verlangen des Einlieferers vorzeitig aufgehoben, so hat der Einlieferer dem Auktionshaus außer den eventuell getätigten Auslagen (insbesondere Transport-, Katalog- und Fotokosten) auch die entgangene Provision, berechnet nach dem vorgeschlagenen oder vereinbarten Limit zu zahlen.
7. Limitpreise gelten als Mindestpreise, unter denen - außer bei vorheriger Rücksprache mit dem Auftraggeber - kein Zuschlag erfolgt. Bleiben Objekte in der Auktion unverkauft, wird es dem Auktionshaus freigestellt, die Mindestpreise im Auktions-Nachverkauf um bis zu 10% zu reduzieren. Der Auktions-Nachverkauf endet 1 Monat nach dem Auktionstermin. Darauf folgt automatisch für 4 weitere Wochen der sogenannte „freie Verkauf“ in dem der Limitpreis weiter (d.h. um mehr als 10%) reduziert werden. Dies bedarf keiner weiteren Absprache mit dem Einlieferer und liegt im Ermessen des Auktionshauses.
8. Mit der Provision werden die Kosten für Lagerung, Beschreibung, Katalogerstellung, Fotos, Werbemaßnahmen und Ausstellung des Auktionshauses Rotherbaum bis zur vereinbarten Auktion abgedeckt.
9. Die Objekte sind dem Auktionshaus Rotherbaum auf Rechnung und Gefahr des Einlieferers zuzustellen und im Falle des Nichtverkaufs innerhalb von 8 Wochen nach der Auktion wieder abzuholen. Nach erfolglosem Ablauf der Einlieferungsdauer (max. 8 Wochen) ist das Auktionshaus berechtigt, vom Einlieferer die Abholung der Objekte innerhalb von 14 Tagen zu verlangen. Holt der Einlieferer die Objekte nicht ab, ist das Auktionshaus befugt, über die Ware ohne Einschränkung, insbesondere ohne Beachtung eines ursprünglich vereinbarten Limits, frei zu verfügen.
10. Der Einlieferer besteht nicht auf Schätzung oder Begutachtung durch andere Experten als die des Auktionshauses Rotherbaum. Sollte der Einlieferer dennoch ein Gutachten durch einen externen Experten wünschen, so wird dies vom Versteigerer auf Kosten des Einlieferers eingeholt. Gold, Silber und andere Edelmetalle können in Ausnahmefällen auch unter Materialwert veräußert werden.
11. Das Auktionshaus haftet nicht für die Erfüllung des Kaufpreisanspruches durch den Käufer. Zahlt der Käufer den Kaufpreis nicht, steht es dem Einlieferer frei, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vom Käufer Erfüllung zu verlangen oder seine gesetzlichen Rechte wegen Nichterfüllung geltend zu machen.
12. Dieser Vertrag enthält alle Abreden zwischen Einlieferer und dem Auktionshaus Rotherbaum. Mündliche Nebenabreden gelten nicht. Alle Änderungen dieses Versteigerungsvertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
13. Die Auszahlung des Versteigerungserlöses (abzüglich Provision, gesetzlicher Mehrwert-Steuer und eventuell angefallener Nebenkosten) erfolgt, soweit der Erlös beim Auktionshaus Rotherbaum eingegangen ist, nach persönlicher oder telefonischer Anfrage des Einlieferers innerhalb von 14 Tagen. Der Auszahlungsbetrag wird im Zweifel überwiesen - ein Anspruch auf Barauszahlung besteht nicht. Kosten einer unbaren Auszahlung trägt der Zahlungsempfänger.
14. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, wird die Gültigkeit der Übrigen davon nicht berührt.
15. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hamburg.