Allgemeine Geschäftsbedingungen für Bieter, Fernbieter und Käufer
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR BIETER, FERNBIETER UND KÄUFER
Durch Abgabe eines mündlichen oder fernschriftlichen Gebotes oder die Erteilung eines schriftlichen Auftrages hierzu, sowie eines Live-Gebotes über eine Auktions-Platform erkennt der Käufer die nachstehenden Versteigerungs- und Verkaufsbedingungen als allein verbindlich gegenüber Versteigerer und Verkäufer an. Sie gelten entsprechend für den Freiverkauf, wobei dem Zeitpunkt des Zuschlages dann der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entspricht.
1. Die Versteigerung aller Gegenstände erfolgt öffentlich und freiwillig im Namen und für Rechnung des Einlieferers, der in der Auktion ungenannt bleibt. Der Versteigerer ist berechtigt, auch nach der Auktion Auskünfte über die Person des Einlieferers zu verweigern, wenn und soweit er gleichzeitig für etwaige Verbindlichkeiten des Verkäufers die selbstschuldnerische Haftung übernimmt.
2. Versteigert werden nach §34 b) Abs. 6 Nr. 5 b) Gewerbeordnung gebrauchte Gegenstände. Für offene oder versteckte Mängel jeder Art übernimmt das Auktionshaus keine Haftung. Der Zuschlag/Verkauf erfolgt unter Ausschluss der Gewährleistung. Dem Käufer ist aber die Möglichkeit gegeben, im Rahmen der Vorbesichtigung sämtliche Gegenstände gründlich und umfassend zu prüfen. Expertisen können jederzeit eingesehen werden, ohne dass für deren Richtigkeit gehaftet wird. Darüber hinaus haben die Kaufinteressenten das Recht, Expertisen über das Versteigerungsgut auf eigene Rechnung einholen zu lassen, sofern hierdurch der Auktionstermin nicht gefährdet wird. Der Bieter erwirbt die Gegenstände daher wie besehen und unter Ausschluss jeglicher Gewährleistungsansprüche gegenüber Versteigerer und Verkäufer. Beanstandungen nach Zuschlagserteilung, gleich welcher Art, insbesondere aber für Beschaffenheit und Zuschreibung, können mithin nicht mehr berücksichtigt werden. Schriftliche wie mündliche Angaben des Versteigerers zu dem Versteigerungsgut, insbesondere in dem jeweiligen Versteigerungskatalog, sind lediglich Beschreibungen des Versteigerungsgutes, die nach bestem Wissen und Gewissen erstellt werden, stellen aber keine zugesicherten Eigenschaften im Sinne der § 459 ff BGB dar. Abbildungen im Katalog dienen der Zusatzinformation – Irrtum vorbehalten. Die Verschuldenshaftung des Versteigerers ist auf die Fälle grober Fahrlässigkeit und Vorsatzes beschränkt. Für Fernbieter, die per Telefon, oder als OnlineBieter an der Auktion teilgenommen haben, gilt § 312d, Absatz 4 BGB. Es besteht kein Widerrufs- und Rückgaberecht gemäß § 312 d BGB. a) Solange Kataloginhaber, Auktionsteilnehmer und Bieter sich nicht gegenteilig äußern, versichern sie, dass sie den Katalog und die darin abgebildeten Gegenstände aus der Zeit des Dritten Reiches nur zu Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken erwerben (§§ 86a, 86 Strafgesetzbuch). Der Versteigerer und der Einlieferer bieten und geben diese Gegenstände nur unter diesen Voraussetzungen an bzw. ab.
3. Auktionsbesucher erhalten gegen Angabe des Namens und ihrer persönlichen Daten eine Bieternummer. Neukunden werden gebeten, sich bei der Ausgabe der Bieterkarte mit dem Personalausweis zu legitimieren. Bei Neukunden behält sich das Auktionshaus das Recht vor, neben der Vorlage des Personalausweises auch die Hinterlegung einer Kreditkartennummer oder einer Bargeld-Sicherheitsleistung zu verlangen. Online-Bieter müssen nach Aufforderung eine Sicherheit (Kreditkarte) leisten. 3.1 Gemäß Geldwäschegesetz (GwG) ist der Versteigerer verpflichtet, den Erwerber bzw. den an einem Erwerb Interessierten sowie ggf. einen für diese auftretenden Vertreter und den „wirtschaftlich Berechtigten“ i.S.v. § 3 GwG zum Zwecke der Auftragsdurchführung zu identifizieren sowie die erhobenen Angaben und eingeholten Informationen aufzuzeichnen und aufzubewahren. Der vorbezeichnete Erwerber bzw. zum Erwerb Interessierte, bzw. dessen Vertreter sind hierbei zur Mitwirkung verpflichtet, insbesondere zur Vorlage der erforderlichen Legitimationspapiere, insbesondere anhand eines inländischen oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen anerkannten oder zugelassenen Passes, Personalausweises oder Pass- oder Ausweisersatzes. Der Versteigerer ist berechtigt, sich hiervon eine Kopie unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu fertigen. Bei juristischen Personen oder Personengesellschaften ist der Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister oder einem vergleichbaren amtlichen Register oder Verzeichnis anzufordern. Der Erwerber, bzw. an dem Erwerb Interessierte, versichern, dass die von ihnen zu diesem Zweck vorgelegten Legitimationspapiere und erteilten Auskünfte zutreffend sind und er, bzw. der von ihm Vertretene „wirtschaftlich Berechtigter“ nach § 3 GwG ist.
4. Gebote erfolgen im Abstand von etwa 10% und werden im Einzelnen vom Versteigerer der Höhe nach bestimmt. Bei Geboten über eine Online-Platform orientiert sich der Auktionator an den voreingestellten Bietschritten. Die Gebote werden in Euro abgegeben. Der Zuschlag erfolgt nach dreimaliger Wiederholung des Höchstgebotes. Der Versteigerer kann ohne Angabe von Gründen einzelne Lose nur gesammelt oder gar nicht aufrufen, Gebote zurückweisen, den Zuschlag verweigern oder diesen nur unter Vorbehalt erteilen. Bei Doppelgeboten entscheidet der Versteigerer. Ein bereits erteilter Zuschlag kann im Laufe der Auktion zurückgenommen werden bei Zweifeln darüber, ob ein rechtzeitig abgegebenes Gebot übersehen wurde. Ein Zuschlag unter Vorbehalt bindet den Bieter an sein Gebot für die Dauer von drei Wochen, ohne anderweitige Veräußerungen des Loses auszuschließen. Erfolgt in dieser Zeit nicht der vorbehaltlose Zuschlag, so erlischt das Gebot.
5. Mitbieten per Telefon ist ab einem Limitpreis von Euro 100,- möglich. Bei geringeren Beträgen haben Kunden die Möglichkeit, im Vorwege ein schriftliches Gebot zu hinterlegen. Für das Zustandekommen einer Telefonverbindung übernimmt das Auktionshaus keine Gewähr. Eine Anmeldung zum telefonischen Mitbieten bedeutet automatisch die Abgabe eines Limitgebots- auch, wenn der Bieter zum Zeitpunkt des Aufrufs nicht erreichbar ist. Schriftliche Gebote oder Anmeldungen zum telefonischen Mitbieten müssen bis spätestens 18 Uhr am Vortag der Auktion eingegangen sein.
6. Der Zuschlag verpflichtet den Käufer zur sofortigen Abnahme des ersteigerten Objekts und Zahlung des Kaufpreises. Bei laufenden Auktionen kann Zwischenzahlung verlangt werden. Bei Fern-Bietern gilt eine Bezahlung und Abnahme des Versteigerungsgutes binnen 10 Tagen nach der Auktion noch als rechtzeitig. Mit dem Zuschlag/dem Abschluss des Kaufvertrages geht die Gefahr des völligen Verlustes oder der Beschädigung des Gegenstandes auf den Käufer über. Eine Haftung des Auktionshauses verbleibt lediglich noch in Fällen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes.
7. Der Käufer hat an das Auktionshaus den Zuschlagpreis und ein 20%iges Aufgeld zuzüglich gesetzlicher Mehrwert-Steuer (19%) hierauf zu bezahlen, insgesamt also 23,80%. Bei OnlineGeboten wird zusätzlich eine Live-Gebühr, die auf der jeweiligen Auktionsplatform vor Gebotsabgabe angezeigt wird, erhoben (im Regelfall 3-5% des Zuschlagpreises zzgl. Mehrwertsteuer). Für die Höhe des Zuschlagpreises ist im Zweifel das Versteigerungsprotokoll maßgebend. Die Bezahlung kann in bar, oder per Überweisung erfolgen. Für die Höhe des Zuschlagpreises ist im Zweifel das Versteigerungsprotokoll maßgebend.
8. Das Eigentum an den erworbenen Gegenständen geht erst nach völliger Bezahlung des in Ziff. 7 genannten Betrages auf den Käufer über. Erst danach kann der Käufer die Übergabe der erworbenen Gegenstände verlangen. Wird der erworbene Gegenstand ausnahmsweise vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises ausgehändigt, so erfolgt dies unter ausdrücklichem Vorbehalt des Eigentums des Einlieferers, einschließlich verlängertem Eigentumsvorbehaltes, d.h. der Vorwegabtretung sämtlicher bei Weiterveräußerung, Zerstörung oder Beschädigung der Kaufsache erworbenen Ansprüche des Käufers an den Verkäufer, die durch vollständige Zahlung des Kaufpreises auflösend bedingt ist.
9. Anwesende Bieter kaufen grundsätzlich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Sofern sich der Versteigerer damit einverstanden erklärt, dass ein abgeschlossener Kaufvertrag auf einen vom Bieter genannten Dritten erstreckt wird, bleibt dessen ungeachtet bis zur vollständigen Erfüllung dieses Vertrages die Mithaftung des Bieters bestehen.
10. Werden die ersteigerten Gegenstände nicht innerhalb von 10 Tagen nach dem Zuschlag abgeholt oder wird trotz Mahnung die fällige Zahlung nicht rechtzeitig und vollständig bewirkt, so kann der Versteigerer in eigenem Namen wahlweise Erfüllung des Kaufvertrages, oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Im ersten Fall kann er die erworbenen Gegenstände auf Kosten des Käufers bei einem Spediteur einlagern oder zusenden lassen. Verlangt er Schadenersatz wegen Nichterfüllung, so darf er auf Kosten des Käufers die Gegenstände noch einmal versteigern nach Maßgabe der jeweils gültigen Versteigerungsbedingungen und bei Nichtzuschlag anschließend frei verkaufen. In diesem Fall haftet der Käufer darüber hinaus für einen etwaig anstehenden Mindesterlös samt Versteigerungskosten. Auf Auskehrung eines eventuellen Mehrerlöses hingegen besteht kein Anspruch. In jedem Fall steht dem Versteigerer bis zur Zahlung der sich aus diesen Maßnahmen ergebenden Kosten ein Pfandrecht an den erworbenen Gegenständen zu. Das Wahlrecht des Versteigerers erlischt erst mit Erfüllung sämtlicher Ansprüche. Für nicht fristgerechte Abholungen von Möbeln und größeren Objekten wird eine Lager-Gebühr in Höhe von Euro 5,00 pro Kalendertag erhoben. Zur Aufbewahrung oder Versand der Objekte ist das Auktionshaus nicht verpflichtet, eine Versicherung besteht nicht. Bei Transport durch einen Spediteur wird die Transportrechnung vom Käufer direkt an den Spediteur gezahlt.
11. Im Falle des Verzuges hat der Käufer die ausstehende Kaufsumme mit einem Zinssatz von 4 % über dem jeweils gültigen Diskontsatz zu verzinsen, mindestens jedoch 8%, vorbehaltlich der Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens.
12. Erfüllungsort ist Hamburg. Im Verhältnis zu Vollkaufleuten sowie öffentlich-rechtlichen Personen und Sondervermögen ist Hamburg auch Gerichtsstand. Gleiches gilt für Käufer, die im Ausland wohnen, ihren Wohnsitz dorthin verlegt oder deren Wohnsitz unbekannt ist. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten richten sich ausschließlich nach deutschem Recht.
Stand 6. Juli 2025
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Einlieferer und Verkäufer
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Einlieferer und Verkäufer
1. Das Auktionshaus Rotherbaum OHG (in Folge „Versteigerer” oder „Auktionshaus”) versteigert die umseitig aufgeführten Gegenstände in einer öffentlichen Versteigerung im Namen und für Rechnung des Einlieferers, der unbenannt bleibt.
2. Der Einlieferer bestätigt mit seiner Unterschrift, dass er Eigentümer oder zum Verkauf ermächtigter Verfügungsberechtigter ist. Die eingelieferten Gegenstände sind kein unrechtmäßig erworbener Besitz und nicht durch Rechte Dritter belastet.
3. Der Einlieferer hat den Versteigerer wegen aller, nicht auf einem Verschulden des Versteigerers selbst beruhender Ansprüche, die aus irgendeinem Grund aus Anlass der Versteigerung erhoben werden können, schadlos zu halten. Jegliche Haftung des Versteigerers, gleich aus welchem Grund, für Schäden am Versteigerungsgut – Beschädigung oder Zerstörung – ist ausgeschlossen, Es sei denn, dem Versteigerer sei Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen. Dieser Haftungsausschluss gilt auch zugunsten des Personals oder beauftragter Dritter des Versteigerers.
4. Solange Kataloginhaber, Auktionsteilnehmer und Bieter sich nicht gegenteilig äußern, versichern sie, dass sie den Katalog und die darin abgebildeten Gegenstände aus der Zeit des Dritten Reiches nur zu Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken erwerben (§§ 86a, 86 Strafgesetzbuch). Der Versteigerer und der Einlieferer bieten und geben diese Gegenstände nur unter diesen Voraussetzungen an bzw. ab.
5. Für alle von ihm gemachten Angaben – insbesondere Zuschreibungen, Material – oder Altersangaben übernimmt der Einlieferer die Gewährleistung und Haftung gegenüber dem Käufer. Die Sachen sind gebraucht. Der Einlieferer steht dem Auktionshaus Rotherbaum in entsprechender Anwendung des Kaufrechts für alle Sach- und Rechtsmängel ein. Dabei beginnt die Verjährungsfrist mit dem Zuschlag an den Ersteigerer.
6. Der Einlieferer zahlt an den Versteigerer eine Verkaufsprovision in Höhe von 18%. Diese bemisst sich am Zuschlagpreis des Objektes bzw. in Ermangelung eines Zuschlages bei einer Auktion am Verkaufspreis im „Freien Verkauf“. Auf die Verkaufsprovision wird die aktuell gültige gesetzliche Mehrwertsteuer erhoben. Bei folgerechtspflichtigen Kunstobjekten trägt der Einlieferer zusätzlich die Abgabegebühr für die Bildkunst-Folgerechte. 7. Im Falle des Nichtverkaufs von eingelieferten Gegenständen ist keine Provision zu zahlen. Ein Auftraggeber, der Gewerbetreibender ist, verpflichtet sich, die Mehrwertsteuer aus den für ihn getätigten Verkäufen selbst abzuführen.
8. Bis zum Ablauf von 2 Monaten nach dem Auktionstermin ist der Einlieferer an den Vertrag gebunden. Wird der Vertrag auf Verlangen des Einlieferers vorzeitig aufgehoben, so hat der Einlieferer dem Auktionshaus außer den eventuell getätigten Auslagen (insbesondere Transport-, Katalog- und Fotokosten) auch die entgangene Provision, berechnet nach dem vorgeschlagenen oder vereinbarten Limit zu zahlen, jedoch mindestens Euro 20,- pro Objekt.
9. Limitpreise gelten als Mindestpreise, unter denen – außer bei vorheriger Rücksprache mit dem Auftraggeber – kein Zuschlag erfolgt. Bleiben Objekte in der Auktion unverkauft, wird es dem Auktionshaus freigestellt, die Mindestpreise im Auktions-Nachverkauf um bis zu 10% zu reduzieren. Der Auktions-Nachverkauf endet 1 Monat nach dem Auktionstermin. Darauf folgt automatisch für 4 weitere Wochen der sogenannte „freie Verkauf“ in dem der Limitpreis weiter (d.h. um mehr als 10%) reduziert werden. Dem Auktionshaus steht es frei, die Objekte in der Nachverkaufsfrist ein weiteres Mal in einer Auktion zu einem bis zu 20% reduzierten Limitpreis anzubieten. Dies bedarf keiner weiteren Absprache mit dem Einlieferer und liegt im Ermessen des Auktionshauses. Gold- und Silbergegenstände dürfen unter dem Metallwert versteigert werden.
10. Mit der Provision werden die Kosten für Lagerung, Beschreibung, Katalogerstellung, Fotos, Werbemaßnahmen und Ausstellung des Auktionshauses Rotherbaum bis zur vereinbarten Auktion abgedeckt.
11. Die Objekte sind dem Auktionshaus Rotherbaum auf Rechnung und Gefahr des Einlieferers zuzustellen und im Falle des Nichtverkaufs nach 8 Wochen nach der ersten Auktion wieder abzuholen. Nach erfolglosem Ablauf der Einlieferungsdauer (max. 8 Wochen) ist das Auktionshaus berechtigt, vom Einlieferer die Abholung der Objekte innerhalb von 14 Tagen zu verlangen. Holt der Einlieferer die Objekte nicht ab, ist das Auktionshaus befugt, über die Ware ohne Einschränkung, insbesondere ohne Beachtung eines ursprünglich vereinbarten Limits, frei zu verfügen.
12. Der Einlieferer besteht nicht auf Schätzung oder Begutachtung durch andere Experten als die des Auktionshauses „Rotherbaum“ OHG. Sollte der Einlieferer dennoch ein Gutachten durch einen externen Experten wünschen, so wird dies vom Versteigerer auf Kosten des Einlieferers eingeholt. Gold, Silber und andere Edelmetalle können in Ausnahmefällen auch unter Materialwert veräußert werden.
13. Das Auktionshaus haftet nicht für die Erfüllung des Kaufpreisanspruches durch den Käufer. Zahlt der Käufer den Kaufpreis nicht, steht es dem Einlieferer frei, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vom Käufer Erfüllung zu verlangen oder seine gesetzlichen Rechte wegen Nichterfüllung geltend zu machen.
14. Dieser Vertrag enthält alle Abreden zwischen Einlieferer und dem Auktionshaus Rotherbaum. Mündliche Nebenabreden gelten nicht. Alle Änderungen dieses Versteigerungsvertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
15. Die Auszahlung des Versteigerungserlöses (abzüglich Provision, gesetzlicher MehrwertSteuer und eventuell angefallener Nebenkosten) erfolgt, soweit der Erlös beim Auktionshaus Rotherbaum eingegangen ist, nach persönlicher oder telefonischer Anfrage des Einlieferers innerhalb von 14 Tagen. Der Auszahlungsbetrag wird im Zweifel überwiesen – ein Anspruch auf Barauszahlung besteht nicht. Kosten einer unbaren Auszahlung trägt der Zahlungsempfänger.
16. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, wird die Gültigkeit der Übrigen davon nicht berührt.
17. Erfüllungsort ist Hamburg. Im Verhältnis zu Vollkaufleuten sowie öffentlich-rechtlichen Personen und Sondervermögen ist Hamburg auch Gerichtsstand. Gleiches gilt für Verkäufer, die im Ausland wohnen, ihren Wohnsitz dorthin verlegt oder deren Wohnsitz unbekannt ist. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten richten sich ausschließlich nach deutschem Recht.
Stand 6. Juli 2025